Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der gelbblau Industrieservice GmbH für Service- und Reparaturleistungen

(Stand Januar 2021)


§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich
Diese AGB gelten ausschließlich im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich 

Diese AGB gelten ausschließlich für die Reparatur von technischen Anlagen sowie Serviceleistungen im Bereich der Inspektion, Wartung und Instandhaltung von technischen. Sie gelten nicht für den Online-Verkauf von Waren über unseren Online-Shop.

§ 2 Anwendbares Recht
(1) Das zwingende, unmittelbar geltende Recht der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland haben stets Vorrang.
(2) Im Übrigen gelten für alle etwaigen Streitigkeiten aus mit uns abgeschlossenen Verträgen im Bereich des dispositiven Rechts vorrangig etwaige Individualvereinbarungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Einzelaufträgen, sodann diese AGB und schließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende dispositive Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 3 Abweichende AGB des Vertragspartners
Abweichende AGB des Vertragspartners gelten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung im Rahmen einer Individualvereinbarung.

§ 5 Vertragsabschluss / kaufmännisches Bestätigungsschreiben
(1) Beschreibungen unserer Werk- und Dienstleistungen in jeglicher Werbung, auch in Verbindung mit Preisangaben, stellen kein auf den Abschluss eines Vertrages gerichtetes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch unsere Kunden dar. Durch die die Beauftragung von Leistungen gibt der Kunde ein rechtlich verbindliches Angebot ab. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Kalendertage gebunden. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir das das Angebot des Kunden annehmen. Dies erfolgt in der Regel durch eine Auftragsbestätigung in Textform.
(2) Durch unser Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Vertragspartners oder Verhandlungspartners kommt weder ein Vertrag noch eine Änderung eines abgeschlossenen Vertrages zu Stande. Änderungen eines geschlossenen Vertrages bedürfen stets unserer ausdrücklichen Zustimmung.

§ 6 Wartung, Reparatur
(1) Wartungsarbeiten umfassen mangels anderweitiger individualvertraglicher Vereinbarung oder einer Vereinbarung in AGB eines Einzelauftrages nicht den Austausch defekter Maschinenteile.
(2) Für den Austausch defekter Maschinenteile ist ein gesonderter Reparaturauftrag zu erteilen.

§ 7 Preise
(1) In Ermangelung einer individuellen Vereinbarung eines Preises gelten unsere im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten, sofern sie dem Vertragspartner vor oder bei Vertragsabschluss bekanntgegeben wurden oder aber auf unserer Homepage veröffentlicht wurden.
(2) Preise für Wartungs- und Instandhaltungsleistungen beinhalten keine Materialkosten.
(3) Ein Skontoabzug ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig.

§ 8 Ausführungsfristen
(1) Ausführungsfristen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(2) Die mit uns vereinbarte Zeit für unsere Leistung bleibt nur verbindlich, wenn der Vertragspartner die mit ihm für seine Mitwirkungspflichten vereinbarte Zeit zuvor ebenfalls eingehalten hat, soweit seine Mitwirkungspflichten ihrer Art nach Voraussetzung für die rechtzeitige Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung ist.

§ 9 Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Wird infolge einer ausbleibenden Lieferung unserer Vorlieferanten, die wir selbst nicht zu vertreten haben, unsere rechtzeitige Leistung unmöglich, so erlischt unsere Leistungsverpflichtung.
(2) Wir sind in diesem Fall nicht zu Schadenersatz verpflichtet. Geleistete Anzahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen sind unverzüglich zu erstatten.

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflichten
(1) Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB gelten nach diesen AGB auch für Unternehmer, die keine Kaufleute sind sowie juristische Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nach diesen AGB nicht für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz. 
(2) Im Falle der Lieferung von beweglichen Sachen im Rahmen eines Auftrages über Reparatur, Instandhaltung oder Wartung gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB in Bezug auf diese Sachen auch dann, wenn der Vertrag insgesamt als Werkvertrag zu qualifizieren sein sollte.
(3) Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so hat der Vertragspartner uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel nicht erkennbar war.
(3) Abweichend von § 377 HGB hat die Mängelrüge in Textform zu erfolgen, andernfalls ist sie unbeachtlich. Ebenfalls abweichend von § 377 HGB kommt es für die Rechtzeitigkeit der Rüge auf den Zugang bei uns an.

§ 11 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung entscheidungsreif sind.
 
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns in Maschinen des Vertragspartners eingebauten Teilen bis zur vollständigen Zahlung der berechneten Forderungen wegen deren Materialkosten und ihres Einbaus vor.

§ 13 Mängelansprüche und Haftung
(1) Wir haften jeweils uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes und bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Wir haften ferner uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(3) Liegt ein Fall des Abs. 1 oder 2 nicht vor, so ist unsere Haftung bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Liegt ein Fall des Abs. 1 oder 2 nicht vor, so ist bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(5) Liegt ein Fall des Abs. 1 oder des Abs. 2 nicht vor, so ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf 1.000.000 € im Einzelfall beschränkt.

§ 17 Gerichtsstand und Erfüllungsort 
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus mit uns abgeschlossenen Verträgen ist der Geschäftssitz unseres Unternehmens.